Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. 4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer ( Art. 156 Abs. 1 OG). Ferner ist er angesichts der mutwilligen Beschwerdeführung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung zu entrichten ( BGE 126 V 143). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.