Gegen diese Kostenauflage liesse sich denn auch nichts einwenden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung nie auf die Schreiben der Auffangeinrichtung reagiert, sodass diese den Zwangsanschluss verfügen musste. In der Folge bezahlte er die in Rechnung gestellten Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob er ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. Bei dieser Sachlage und der Rechtsprechung zur Mutwilligkeit in BVG-Streitigkeiten ( BGE 124 V 288 Erw. 4b; vgl. auch BGE 126 V 143) ist seine Beschwerdeführung als mutwillig zu taxieren. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren.