Abgesehen davon hat er in beiden Verfahren mit der Auffangeinrichtung trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit keinen einzigen Beleg für seine Sachdarstellung eingereicht. Er hätte mindestens die ihn betreffende Abrechnung des Freizügigkeitsguthabens zu den Akten geben können. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht keine Einwendungen. 3.- Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Gegen diese Kostenauflage liesse sich denn auch nichts einwenden.