___ die Beiträge durch Verrechnung mit seinem Freizügigkeitsguthaben bezahlt, zutreffen sollte, ändert dies auch bei einer allfälligen Anerkennung seiner Sachdarstellung durch die Auffangeinrichtung in der vorinstanzlichen Replik angesichts des rechtskräftigen Zwangsanschlusses nichts an seiner Beitragspflicht. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehen daher ins Leere. Abgesehen davon hat er in beiden Verfahren mit der Auffangeinrichtung trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit keinen einzigen Beleg für seine Sachdarstellung eingereicht.