Aufgrund des rechtskräftigen Zwangsanschlusses ist er gehalten, der Auffangeinrichtung für die Zeit ab 1. März 1996 die Beiträge für die drei von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu entrichten, wobei er im vorliegenden Verfahren die Beitragspflicht für seine Ehefrau nicht mehr bestreitet. Selbst wenn der vom Beschwerdeführer erstmals im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand, für zwei seiner Arbeitnehmerinnen habe er bei der Vorsorgestiftung Y.________