Allfällige Einwände gegen den Zwangsanschluss hätte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren oder mit Beschwerde gegen die Anschlussverfügung vom 8. Juli 1998 geltend machen und seine diesbezüglichen Rechte wahren müssen. Dies gilt umso mehr, als die behauptete Bezahlung der Beiträge für zwei Arbeitnehmerinnen vor der Einleitung des Zwangsanschlussverfahrens erfolgt sein soll. Aufgrund des rechtskräftigen Zwangsanschlusses ist er gehalten, der Auffangeinrichtung für die Zeit ab 1. März 1996 die Beiträge für die drei von ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen zu entrichten, wobei er im vorliegenden Verfahren die Beitragspflicht für seine Ehefrau nicht mehr bestreitet.