Mit der Verfügung über den Zwangsanschluss vom 8. Juli 1998 wurde verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber keiner in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte, weshalb er rückwirkend ab 1. März 1996 der Auffangeinrichtung unterstellt wurde. Allfällige Einwände gegen den Zwangsanschluss hätte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren oder mit Beschwerde gegen die Anschlussverfügung vom 8. Juli 1998 geltend machen und seine diesbezüglichen Rechte wahren müssen.