Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Mit der Verfügung über den Zwangsanschluss vom 8. Juli 1998 wurde verbindlich festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber keiner in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte, weshalb er rückwirkend ab 1. März 1996 der Auffangeinrichtung unterstellt wurde.