Die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Gesetz (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG) und den Anschlussbedingungen infolge Zwangsanschlusses, welche unter Art. 3 Abs. 1 die Zahlungspflichten des Arbeitgebers regeln. Demgemäss sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Klägerin für die drei Arbeitnehmerinnen Personalvorsorgebeiträge für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. August 1997 in Höhe von Fr. 12'606.- zu bezahlen. Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts ist beizupflichten.