Auf die von ihm gegen die Zwangsanschlussverfügung erhobene Beschwerde sei die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Entscheid vom 9. April 1999 nicht eingetreten, da er den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Die Zwangsanschlussverfügung sei somit in Rechtskraft erwachsen, was für ihn die von der Auffangeinrichtung geltend gemachten Beitragsfolgen zeitige. Die Prämienzahlungspflicht des Beschwerdeführers ergebe sich aus dem Gesetz (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG) und den Anschlussbedingungen infolge Zwangsanschlusses, welche unter Art. 3 Abs. 1 die Zahlungspflichten des Arbeitgebers regeln.