__ zu orientieren und die ordnungsgemässe Abrechnung für seine früheren Mitarbeiterinnen zu belegen. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers, er habe keine Veranlassung gesehen, sich im Zwangsanschlussverfahren zu äussern, gehe offenkundig fehl. Der Beschwerdeführer habe nicht reagiert, weshalb am 8. Juli 1998 der Zwangsanschluss verfügt worden sei. Auf die von ihm gegen die Zwangsanschlussverfügung erhobene Beschwerde sei die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit Entscheid vom 9. April 1999 nicht eingetreten, da er den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet habe.