105 Abs. 2 OG). 2.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März 1996 bis 31. August 1997 drei Mitarbeiterinnen, darunter seine Ehefrau, beschäftigt hatte. Mit Schreiben vom 25. Mai 1998 habe ihn die Auffangeinrichtung aufgefordert, den Nachweis des Anschlusses an eine nach BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Zu diesem Zeitpunkt sei er gehalten gewesen, die Auffangeinrichtung über die behauptete frühere Mitgliedschaft bei der Vorsorgestiftung Y.________ zu orientieren und die ordnungsgemässe Abrechnung für seine früheren Mitarbeiterinnen zu belegen.