______ (Zahlungsbefehl vom 14. März 2000) auf. Ferner auferlegte es ihm wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 444.- und verpflichtete ihn, der Auffangeinrichtung eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen. S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides habe er lediglich den Betrag von Fr. 4271.- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2000 zu bezahlen. - Die Auffangeinrichtung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.-