_, welcher als Inhaber eines Anwaltsbüros Arbeitnehmerinnen beschäftigte, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juli 1998 rückwirkend per 1. März 1996 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Auf Klage der Auffangeinrichtung hin verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 S.________, der Klägerin den Betrag von Fr. 14'333.- nebst Zins zu 5 % auf Fr. 12'606.- ab 1. März 2000, Mahnspesen von Fr. 100.- sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.- zu bezahlen, und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes X.____