{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-103-01_2002-04-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=01.04.2002&to_date=20.04.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=263&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-04-2002-B_103-2001&number_of_ranks=289", "Checksum": "304117203a37f660feffeeb45744b915"}, "Scrapedate": "2025-06-12", "Num": ["B 103/01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2002 B 103/01"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2002 B 103/01"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2002 B 103/01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "12.06.2025 21:49:45", "Checksum": "26fa8cfd6a4d4a8c20f71528f2f38d30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2002 B 103/01\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nEr hätte mindestens die ihn betreffende Abrechnung des Freizügigkeitsguthabens zu den Akten geben können. Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht keine Einwendungen.\n3.- Hinsichtlich der Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger Prozessführung bringt der Beschwerdeführer nichts vor.\nGegen diese Kostenauflage liesse sich denn auch nichts einwenden. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrmaliger Aufforderung nie auf die Schreiben der Auffangeinrichtung reagiert, sodass diese den Zwangsanschluss verfügen musste.\nIn der Folge bezahlte er die in Rechnung gestellten Beiträge trotz mehrmaliger Aufforderung nicht. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob er ohne Grundangabe Rechtsvorschlag.\nBei dieser Sachlage und der Rechtsprechung zur Mutwilligkeit in BVG-Streitigkeiten (\nBGE 124 V 288 Erw. 4b; vgl. auch\nBGE 126 V 143) ist seine Beschwerdeführung als mutwillig zu taxieren. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren.\n4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach\nArt. 36a OG erledigt unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer (\nArt. 156 Abs. 1 OG). Ferner ist er angesichts der mutwilligen Beschwerdeführung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung zu entrichten (\nBGE 126 V 143).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\nII.Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\nIII. Der Beschwerdeführer hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Umtriebsentschädigung von\nFr. 200.- zu bezahlen.\nIV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 3. April 2002\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der II. Kammer:\nDer Gerichtsschreiber:"}