Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Versicherte nicht Arbeitsversuche mit zeitlich reduziertem Pensum unternahm, sondern jeweils Vollzeitstellen antrat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daraus folgt nicht, dass sie bei ihren Arbeitseinsätzen voll leistungsfähig gewesen ist. Vielmehr liesse diese Tatsache höchstens den Schluss zu, dass sie ihre effektive Arbeitsfähigkeit überschätzte, sei dies aus mangelnder Krankheitseinsicht oder anderen Gründen; möglicherweise war auch das Therapiekonzept des behandelnden Psychiaters hiefür verantwortlich, der eine umgehende und vollständige Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin ins Berufsleben anstrebte.