Sodann steht die Tatsache, dass ab 1998 nur die nachträgliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. F.________ vorliegt, deren Berücksichtigung nicht entgegen, wenn sich - wie hier - insgesamt und namentlich unter Einbezug der Arbeitgeberauskünfte ergibt, dass die Versicherte zwar zweimal mehrmonatige Anstellungen inne hatte, dabei ihr volles Leistungsvermögen aber nicht wieder zurückgewinnen konnte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Versicherte nicht Arbeitsversuche mit zeitlich reduziertem Pensum unternahm, sondern jeweils Vollzeitstellen antrat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.