Ob die beteiligten Ärzte anfänglich von einer vorübergehenden Krankheit ausgingen, ist unerheblich und vermag insbesondere den sachlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, da sich dieser naturgemäss erst im Nachhinein feststellen lässt. Sodann steht die Tatsache, dass ab 1998 nur die nachträgliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. F.________ vorliegt, deren Berücksichtigung nicht entgegen, wenn sich - wie hier - insgesamt und namentlich unter Einbezug der Arbeitgeberauskünfte ergibt, dass die Versicherte zwar zweimal mehrmonatige Anstellungen inne hatte, dabei ihr volles Leistungsvermögen aber nicht wieder zurückgewinnen konnte.