In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte. Ob die beteiligten Ärzte anfänglich von einer vorübergehenden Krankheit ausgingen, ist unerheblich und vermag insbesondere den sachlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, da sich dieser naturgemäss erst im Nachhinein feststellen lässt.