3.3 Nebst dem evidenten engen sachlichen Konnex zwischen der im Juni 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität der Versicherten ist mit dem kantonalen Gericht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nie mehr in der Lage war, während längerer Zeit ohne erhebliche Einschränkungen zu arbeiten. 3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte.