(vom 7. August 2002) zur Arbeitsunfähigkeit mit durchgehend mindestens 20%iger Leistungseinbusse ohne weiteres als nachvollziehbar und plausibel. Wie der Arzt mit einleuchtender Begründung im Bericht vom 15. Januar 2002 festgehalten hat, war die Versicherte in sämtlichen Anstellungsverhältnissen ab 1998 infolge der psychischen Erkrankung nur noch in erheblich reduziertem Ausmass arbeitsfähig. 3.3