_ dauerte sodann ab 25. April bis effektiv 30. November 2000. Die Beschwerdegegnerin erreichte indessen auch in diesem Zeitraum nur eine erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wurde sie doch seitens der Kanzlei entlassen, weil sie die Anforderungen nicht erfüllte. Mit Blick auf diese Reihe von nach wenigen Wochen oder Monaten gescheiterten Anstellungen erscheint die nachträglich abgegebene Stellungnahme des Dr. med. F.________ (vom 7. August 2002) zur Arbeitsunfähigkeit mit durchgehend mindestens 20%iger Leistungseinbusse ohne weiteres als nachvollziehbar und plausibel.