Von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine längere Periode kann indessen auch für den Zeitraum ab April 1998 bis November 2000 nicht gesprochen werden. Bei den wenige Wochen dauernden Einsätzen im August/September sowie November/Dezember 1998 handelte es sich offensichtlich um gescheiterte Arbeitsversuche, während das Anstellungsverhältnis mit der J.________ AG ab 15. Juni 1999 zwar rund neun Monate dauerte, jedoch wegen sehr unkonstanter Arbeitsweise auf Ende März 2000 aufgelöst wurde, wobei die Versicherte die Tätigkeit bereits Mitte März einstellte. Das letzte Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei M.________ dauerte sodann ab 25. April bis effektiv 30. November 2000.