2000. Wird zusätzlich berücksichtigt, dass Dr. O.________ im April 1997 für mindestens sechs Monate volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann für die Zeit von Juni 1996 bis Ende März 1998 nur von einer massiv reduzierten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine längere Periode kann indessen auch für den Zeitraum ab April 1998 bis November 2000 nicht gesprochen werden.