Gestützt auf die Angaben des Vertrauensarztes wurde das Arbeitsverhältnis am 3. September auf den 31. Dezember 1996 aufgelöst. In der Folge blieb die Beschwerdegegnerin zunächst ohne Stelle und bezog von Januar bis November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die sie indessen weitestgehend zurückerstatten musste, weil sie gleichzeitig von der Rentenanstalt Swiss Life infolge voller Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsersatzrente bezogen hatte. Der Psychiater Dr. med. O.____