48 Abs. 2 IVG). Im Folgenden ist daher frei zu prüfen, ob die der Invalidität zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Zürich, verlängert um die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, somit bis 31. Januar 1997, eingetreten ist, und ob zwischen der in jenem Zeitraum allenfalls einsetzenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, welche ab 1. November 2000 zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % führte, ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich leistungspflichtig ist.