2c/aa und bb mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend dargelegt hat, ist der Beschluss der IV-Stelle hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit für die Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall nicht verbindlich, da dieser die Rentenverfügung vom 14. Februar 2003 nicht eröffnet wurde. Darüber hinaus konnte die IV-Stelle von einer Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit.