umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit ( BGE 120 V 117 Erw. 2c). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.