_____ die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen für die ab Juni 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % für die bis 29. September 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, unter Rückerstattung einer der Versicherten allenfalls ausbezahlten Austrittsleistung. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Kanton Zürich beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: