eventuell sei eine der drei anderen Vorsorgeeinrichtungen als leistungspflichtig zu erklären und zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit, zu erbringen. Mit Entscheid vom 16. August 2004 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht den Kanton Zürich in Gutheissung des Hauptantrages der Klage, R._____