{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-04_2005-12-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=01.12.2005&to_date=20.12.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=269&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-12-2005-B_102-2004&number_of_ranks=282", "Checksum": "7934933fdfb7604b518f65f7de0a87e8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.12.2005 B 102/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:45:15", "Checksum": "35b6ac13887c50f3566a2e5e78b30a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchte. Ob die beteiligten Ärzte anfänglich von einer vorübergehenden Krankheit ausgingen, ist unerheblich und vermag insbesondere den sachlichen Zusammenhang nicht in Frage zu stellen, da sich dieser naturgemäss erst im Nachhinein feststellen lässt. Sodann steht die Tatsache, dass ab 1998 nur die nachträgliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. F.________ vorliegt, deren Berücksichtigung nicht entgegen, wenn sich - wie hier - insgesamt und namentlich unter Einbezug der Arbeitgeberauskünfte ergibt, dass die Versicherte zwar zweimal mehrmonatige Anstellungen inne hatte, dabei ihr volles Leistungsvermögen aber nicht wieder zurückgewinnen konnte. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die Versicherte nicht Arbeitsversuche mit zeitlich reduziertem Pensum unternahm, sondern jeweils Vollzeitstellen antrat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daraus folgt nicht, dass sie bei ihren Arbeitseinsätzen voll leistungsfähig gewesen ist. Vielmehr liesse diese Tatsache höchstens den Schluss zu, dass sie ihre effektive Arbeitsfähigkeit überschätzte, sei dies aus mangelnder Krankheitseinsicht oder anderen Gründen; möglicherweise war auch das Therapiekonzept des behandelnden Psychiaters hiefür verantwortlich, der eine umgehende und vollständige Wiedereingliederung der Beschwerdegegnerin ins Berufsleben anstrebte.\n4.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 1. Dezember 2005\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}