{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-04_2005-12-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=01.12.2005&to_date=20.12.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=269&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-12-2005-B_102-2004&number_of_ranks=282", "Checksum": "7934933fdfb7604b518f65f7de0a87e8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.12.2005 B 102/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:45:15", "Checksum": "35b6ac13887c50f3566a2e5e78b30a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Auf Grund der medizinischen Akten, u.a. auch der Stellungnahme des Vertrauensarztes der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.________, vom 12. August 1996 steht fest, dass die Versicherte ab 3. Juni 1996, als der Kanton Zürich ihr Anstellungsverhältnis gekündigt hatte, zunächst voll arbeitsunfähig war, wobei psychosomatische Beschwerden (Weinkrämpfe, Schlafstörungen, Müdigkeit, Kopfschmerzen sowie Abdominalbeschwerden mit rezidivierenden Durchfällen) der weiteren Ausübung der Erwerbstätigkeit entgegen standen. Gestützt auf die Angaben des Vertrauensarztes wurde das Arbeitsverhältnis am 3. September auf den 31. Dezember 1996 aufgelöst. In der Folge blieb die Beschwerdegegnerin zunächst ohne Stelle und bezog von Januar bis November 1997 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, die sie indessen weitestgehend zurückerstatten musste, weil sie gleichzeitig von der Rentenanstalt Swiss Life infolge voller Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsersatzrente bezogen hatte. Der Psychiater Dr. med. O.________ hatte zuhanden dieser Versicherung am 20. April 1997 bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin auf Grund einer reaktiven depressiven Störung im Rahmen einer narzisstischen Kränkung durch Arbeitsplatzverlust auf dem Boden einer pathologischen Primärpersönlichkeit voll arbeitsunfähig sei und dies über einen weitern Zeitraum von mindestens sechs Monaten bleiben werde.\nIm August/September und wiederum im November/Dezember 1998 arbeitete die Versicherte für einige Wochen in zwei Kanzleien. Am 15. Juni 1999 trat sie eine Stelle als Sekretärin bei der J.________ AG an. Wegen sehr inkonstanter Arbeitsweise wurde das Anstellungsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis auf den 31. März 2000 aufgelöst. Schliesslich war die Beschwerdegegnerin vom 25. April bis 31. Dezember 2000 in der Kanzlei M.________ tätig.\n3.2 Aus dem von der Invalidenversicherung eingeholten Bericht des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 15. Januar 2002, der die Beschwerdegegnerin seit 1996 behandelt, ergibt sich, dass diese seit 1996 an einer manisch-depressiven Krankheit sowie seit Jahren an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leidet. Die Krankheit habe im Juni 1996 mit einer depressiven Phase nach der unerwarteten Entlassung durch den Kanton Zürich nach langjähriger Anstellung begonnen. Nach lang gezogener depressiver Phase mit auf und ab sei im Dezember 1997 plötzlich eine stark manische Phase aufgetreten, während der sich die Versicherte auch finanziell stark geschadet habe. Erst damals sei deutlich geworden, dass eine manisch-depressive Krankheit vorliegt. Die Beschwerdegegnerin habe dann wieder versucht zu arbeiten, sei aber bald überfordert gewesen, habe sich schlecht behandelt gefühlt, sei wieder entlassen worden. Heute sei davon auszugehen, dass damals wegen der Krankheit bereits eine deutliche Leistungsverminderung vorgelegen habe. Trotz konsequenter Behandlung mit Psychopharmaka sei es nicht gelungen, die psychische Situation wirklich zu stabilisieren. Die Versicherte sei immer wieder depressiv gewesen und zunehmend weniger belastbar geworden.\nIn einem weiteren Bericht zuhanden der Invalidenversicherung vom 7. August 2002 hielt Dr. F.________ rückblickend fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei seit Juni 1996 durchgehend eingeschränkt gewesen. Retrospektiv schätzte der Psychiater die Arbeitsunfähigkeit wie folgt ein:\n100 % vom 3. Juni bis 31. Dezember 1996\n20 % vom 1. Januar bis 15. Dezember 1997\n100 % vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998\n50 % vom 1. Februar bis 31. März 1998\n20 % vom 1. April 1998 bis 29. November 2000\nandauernde Arbeitsunfähigkeit von über 70 % seit 30. November 2000.\nWird zusätzlich berücksichtigt, dass Dr. O.________ im April 1997 für mindestens sechs Monate volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann für die Zeit von Juni 1996 bis Ende März 1998 nur von einer massiv reduzierten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Von einer Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine längere Periode kann indessen auch für den Zeitraum ab April 1998 bis November 2000 nicht gesprochen werden. Bei den wenige Wochen dauernden Einsätzen im August/September sowie November/Dezember 1998 handelte es sich offensichtlich um gescheiterte Arbeitsversuche, während das Anstellungsverhältnis mit der J.________ AG ab 15. Juni 1999 zwar rund neun Monate dauerte, jedoch wegen sehr unkonstanter Arbeitsweise auf Ende März 2000 aufgelöst wurde, wobei die Versicherte die Tätigkeit bereits Mitte März einstellte. Das letzte Arbeitsverhältnis mit der Kanzlei M.________ dauerte sodann ab 25. April bis effektiv 30. November 2000. Die Beschwerdegegnerin erreichte indessen auch in diesem Zeitraum nur eine erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit, wurde sie doch seitens der Kanzlei entlassen, weil sie die Anforderungen nicht erfüllte. Mit Blick auf diese Reihe von nach wenigen Wochen oder Monaten gescheiterten Anstellungen erscheint die nachträglich abgegebene Stellungnahme des Dr. med. F.________ (vom 7. August 2002) zur Arbeitsunfähigkeit mit durchgehend mindestens 20%iger Leistungseinbusse ohne weiteres als nachvollziehbar und plausibel. Wie der Arzt mit einleuchtender Begründung im Bericht vom 15. Januar 2002 festgehalten hat, war die Versicherte in sämtlichen Anstellungsverhältnissen ab 1998 infolge der psychischen Erkrankung nur noch in erheblich reduziertem Ausmass arbeitsfähig.\n3.3 Nebst dem evidenten engen sachlichen Konnex zwischen der im Juni 1996 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität der Versicherten ist mit dem kantonalen Gericht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität zu bejahen, da die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nie mehr in der Lage war, während längerer Zeit ohne erhebliche Einschränkungen zu arbeiten."}