{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-12-01", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-04_2005-12-01.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=27&from_date=01.12.2005&to_date=20.12.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=269&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F01-12-2005-B_102-2004&number_of_ranks=282", "Checksum": "7934933fdfb7604b518f65f7de0a87e8"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 01.12.2005 B 102/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 01.12.2005 B 102/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:45:15", "Checksum": "35b6ac13887c50f3566a2e5e78b30a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 01.12.2005 B 102/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\nAnspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss\nArt. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach\nArt. 24 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der Rechtsprechung bleibt bei einer nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Invalidität die alte Vorsorgeeinrichtung zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit (\nBGE 120 V 117 Erw. 2c). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der Gesundheitsschaden, welcher der Invalidität zu Grunde liegt, im Wesentlichen der selbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass der Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn der Versicherte bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von\nArt. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der Rechtsprechung sind bei der Frage des zeitlichen Zusammenhangs die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt und die Beweggründe, die den Versicherten zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (\nBGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).\nWie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend dargelegt hat, ist der Beschluss der IV-Stelle hinsichtlich des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit für die Vorsorgeeinrichtung im vorliegenden Fall nicht verbindlich, da dieser die Rentenverfügung vom 14. Februar 2003 nicht eröffnet wurde. Darüber hinaus konnte die IV-Stelle von einer Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit und der Eröffnung der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) absehen, weil sich die Versicherte verspätet zum Rentenbezug angemeldet hatte und die Invalidenrente mit Rücksicht auf das Gesuch vom 23. November 2001 frühestens mit Wirkung ab 1. November 2000 zugesprochen werden konnte (Art. 48 Abs. 2 IVG). Im Folgenden ist daher frei zu prüfen, ob die der Invalidität zu Grunde liegende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses mit dem Kanton Zürich, verlängert um die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG, somit bis 31. Januar 1997, eingetreten ist, und ob zwischen der in jenem Zeitraum allenfalls einsetzenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität, welche ab 1. November 2000 zur Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % führte, ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht mit der Folge, dass die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich leistungspflichtig ist.\n"}