Die Information war allenfalls unpräzis, da von "Erreichen des Rentenalters" hätte gesprochen werden müssen). Denn auf den Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen, weil die Auskunft nicht individuell konkret war, d.h. sich nicht an ihn persönlich und unter Bezugnahme auf seine konkrete Lebenssituation richtete; vielmehr war sie generell abstrakt, d.h. sie erging im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung an einen unbestimmten Teilnehmerkreis ohne Bezug auf konkrete Lebenssituationen. Unter diesen Umständen ist bereits die erste Voraussetzung für die Bindewirkung einer falschen Auskunft gemäss Rechtsprechung ( BGE 124 V 220 Erw. 2b) nicht erfüllt.