5. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas anderes zu seinen Gunsten ableiten. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Äusserung eines Vertreters des Beschwerdegegners anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 27./28. Juni 2001, dass ein Gesuch um Kapitalabfindung bzw. Teilkapitalisierung vor der "Fälligkeit der 1. Pensionsauszahlung" gestellt werden müsse, überhaupt eine falsche Auskunft erteilt worden sei (diese Aussage wäre nicht grundsätzlich falsch, besagt sie doch in erster Linie, dass das Begehren nach Fälligkeit der Altersrente nicht mehr gestellt werden kann.