Danach soll die von der Vorsorgeeinrichtung geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles feststehen. 4.2 Gleiches gilt für die Interpretation von Art. 9.5 des Reglements, wonach bei Beginn der Alterspension das Mitglied beantragen kann, dass die versicherte Ehegattenpension von 60 % auf 65 % oder 70 % erhöht wird. 4.3 Da der Versicherte per 1. Juli 2001 pensioniert wurde, ist nach dem Gesagten der Vorinstanz beizupflichten, dass das erst am 19. Juli 2001 gestellte Gesuch um Rentenkapitalisierung und Erhöhung der Ehegattenpension verspätet war.