Wien 2000, S. 209). Mithin kann es also einzig darum gehen, die dreijährige Frist zu verkürzen. Da die Frist maximal bis zur Entstehung des Rentenanspruchs läuft, kann die entsprechende Erklärung bzw. ein entsprechendes Gesuch nicht nach Erreichen des Rentenalters abgegeben werden. Wie der Fonds in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, würde dies bedeuten, dass die Wahl zwischen Rente und Kapitalabfindung noch nach dem Eintritt des Vorsorgefalls getroffen werden könnte. Dies verbietet sich mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit. Danach soll die von der Vorsorgeeinrichtung geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles feststehen.