BVG sieht grundsätzlich vor, dass für die Kapitalabfindung von Altersleistungen eine entsprechende Erklärung spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben sei. Nach der Stellungnahme des BSV vom 29. Oktober 1998 kann diese Frist von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen verkürzt werden, sofern die Antiselektion für die betroffene Kasse keine negative Folgen hat und eine entsprechende Bestätigung des Experten dieser Einrichtung vorliegt (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 42 vom 29. Oktober 1998, Rz 248; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 209).