Der Anspruch auf Kapitalabfindung könne daher auch nach der Pensionierung geltend gemacht werden. Vorerst ist festzuhalten, dass unter Pensionsalter im vorgenannten Sinne nicht das gesetzliche Pensionsalter, sondern das Erreichen des reglementarisch massgeblichen Alters zu verstehen ist ( BGE 120 V 309 Erw. 4a). Im Übrigen ist die Interpretation der Reglementsbestimmung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vorzunehmen. Danach ist ein Antrag auf Teilkapitalisierung der Altersrente vor dem effektiven Altersrücktritt zu stellen, d.h. vor dem ersten Tag des Folgemonats, in welchem die versicherte Person zuletzt einen regelmässigen Lohn oder entsprechend Lohnersatzzahlungen bezogen hat.