4. 4.1 Zu prüfen ist vorerst die Frage nach der Interpretation von Art. 14 Abs. 3 des Reglements. Diese Bestimmung besagt, dass jedes Mitglied bei Erreichen des Pensionsalters beantragen kann, einen Teil seiner Pension als Kapitalabfindung zu beziehen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Ausdruck "bei Erreichen des Pensionsalters" handle es sich um eine ungefähre Zeitangabe. Der Anspruch auf Kapitalabfindung könne daher auch nach der Pensionierung geltend gemacht werden.