3. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Auslegung von Reglementen nach dem Vertrauensprinzip und ihre Bedeutung für den Vorsorgevertrag ( BGE 122 V 145 Erw. 4b, 146 Erw. 4c mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV; BGE 127 I 36 Erw. 3a; ARV 2002 Nr. 15 S. 115 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen.