Am 18. Februar 2003 teilte der Versicherte dem Fonds mit, er habe sich weder bei einer Krankentaggeldversicherung noch bei der Invalidenversicherung angemeldet; zudem legte er einen Auszug aus dem Familienbüchlein auf. Am 14. März 2003 reichte der Fonds dem kantonalen Gericht alle im Zusammenhang mit der Pensionierung des Versicherten angelegten Akten ein und führte aus, der Fall sei von Anfang an als vorzeitige Pensionierung abgewickelt worden, weshalb kein medizinisches Gutachten des Vertrauensarztes eingeholt worden sei. Mit Eingabe vom 25. April 2003 hielt der Versicherte an seinen Klageanträgen fest. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 wies das kantonale Gericht die Klage ab.