{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-03_2004-02-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=106&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2004-B_102-2003&number_of_ranks=273", "Checksum": "5f5f1f8ff461b521cf3878cb78b770ee"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2004 B 102/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.02.2004 B 102/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.02.2004 B 102/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:20:01", "Checksum": "2424c78f51d8ff4cbadd76be3540c6b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2004 B 102/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Zu prüfen ist vorerst die Frage nach der Interpretation von Art. 14 Abs. 3 des Reglements. Diese Bestimmung besagt, dass jedes Mitglied bei Erreichen des Pensionsalters beantragen kann, einen Teil seiner Pension als Kapitalabfindung zu beziehen. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Ausdruck \"bei Erreichen des Pensionsalters\" handle es sich um eine ungefähre Zeitangabe. Der Anspruch auf Kapitalabfindung könne daher auch nach der Pensionierung geltend gemacht werden.\nVorerst ist festzuhalten, dass unter Pensionsalter im vorgenannten Sinne nicht das gesetzliche Pensionsalter, sondern das Erreichen des reglementarisch massgeblichen Alters zu verstehen ist (\nBGE 120 V 309 Erw. 4a).\nIm Übrigen ist die Interpretation der Reglementsbestimmung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen vorzunehmen. Danach ist ein Antrag auf Teilkapitalisierung der Altersrente vor dem effektiven Altersrücktritt zu stellen, d.h. vor dem ersten Tag des Folgemonats, in welchem die versicherte Person zuletzt einen regelmässigen Lohn oder entsprechend Lohnersatzzahlungen bezogen hat. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Art. 37 Abs. 3 BVG sieht grundsätzlich vor, dass für die Kapitalabfindung von Altersleistungen eine entsprechende Erklärung spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruches abzugeben sei. Nach der Stellungnahme des BSV vom 29. Oktober 1998 kann diese Frist von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen verkürzt werden, sofern die Antiselektion für die betroffene Kasse keine negative Folgen hat und eine entsprechende Bestätigung des Experten dieser Einrichtung vorliegt (Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 42 vom 29. Oktober 1998, Rz 248; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 209). Mithin kann es also einzig darum gehen, die dreijährige Frist zu verkürzen. Da die Frist maximal bis zur Entstehung des Rentenanspruchs läuft, kann die entsprechende Erklärung bzw. ein entsprechendes Gesuch nicht nach Erreichen des Rentenalters abgegeben werden. Wie der Fonds in seiner Vernehmlassung zu Recht ausführt, würde dies bedeuten, dass die Wahl zwischen Rente und Kapitalabfindung noch nach dem Eintritt des Vorsorgefalls getroffen werden könnte. Dies verbietet sich mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit. Danach soll die von der Vorsorgeeinrichtung geschuldete Leistung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles feststehen.\n4.2 Gleiches gilt für die Interpretation von Art. 9.5 des Reglements, wonach bei Beginn der Alterspension das Mitglied beantragen kann, dass die versicherte Ehegattenpension von 60 % auf 65 % oder 70 % erhöht wird.\n4.3 Da der Versicherte per 1. Juli 2001 pensioniert wurde, ist nach dem Gesagten der Vorinstanz beizupflichten, dass das erst am 19. Juli 2001 gestellte Gesuch um Rentenkapitalisierung und Erhöhung der Ehegattenpension verspätet war.\n5.\nSchliesslich kann der Beschwerdeführer auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas anderes zu seinen Gunsten ableiten. Dabei kann offen bleiben, ob mit der Äusserung eines Vertreters des Beschwerdegegners anlässlich einer Informationsveranstaltung vom 27./28. Juni 2001, dass ein Gesuch um Kapitalabfindung bzw. Teilkapitalisierung vor der \"Fälligkeit der 1. Pensionsauszahlung\" gestellt werden müsse, überhaupt eine falsche Auskunft erteilt worden sei (diese Aussage wäre nicht grundsätzlich falsch, besagt sie doch in erster Linie, dass das Begehren nach Fälligkeit der Altersrente nicht mehr gestellt werden kann. Die Information war allenfalls unpräzis, da von \"Erreichen des Rentenalters\" hätte gesprochen werden müssen). Denn auf den Vertrauensschutz kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen, weil die Auskunft nicht individuell konkret war, d.h. sich nicht an ihn persönlich und unter Bezugnahme auf seine konkrete Lebenssituation richtete; vielmehr war sie generell abstrakt, d.h. sie erging im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung an einen unbestimmten Teilnehmerkreis ohne Bezug auf konkrete Lebenssituationen. Unter diesen Umständen ist bereits die erste Voraussetzung für die Bindewirkung einer falschen Auskunft gemäss Rechtsprechung (\nBGE 124 V 220 Erw. 2b) nicht erfüllt.\n6.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil der obsiegende Beschwerdegegner eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von\nArt. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (\nBGE 128 V 133 Erw. 5b, 123 V 309 Erw. 10).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 23. Februar 2004\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}