{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-102-03_2004-02-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=10.02.2004&to_date=29.02.2004&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=106&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-02-2004-B_102-2003&number_of_ranks=273", "Checksum": "5f5f1f8ff461b521cf3878cb78b770ee"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 102/03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2004 B 102/03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 23.02.2004 B 102/03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 23.02.2004 B 102/03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:20:01", "Checksum": "2424c78f51d8ff4cbadd76be3540c6b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 23.02.2004 B 102/03\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess\n{T 7}\nB 102/03\nUrteil vom 23. Februar 2004\nIV. Kammer\nBesetzung\nPräsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar\nParteien\nL.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Schwanengasse 8, 3011 Bern,\ngegen\nFonds de Pensions Nestlé, Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Talstrasse 20, 8001 Zürich\nVorinstanz\nVerwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern\n(Entscheid vom 1. Oktober 2003)\nSachverhalt:\nA.\nDer 1937 geborene L.________ war seit 1. Januar 1977 bei der Firma X.________ S.A. in Y.________ angestellt und damit beim Fonds de Pensions Nestlé (nachfolgend Fonds) vorsorgeversichert. Per 1. Juli 2001 liess er sich mit Einverständnis der Arbeitgeberin vorzeitig pensionieren. Mit Gesuch an den Fonds vom 19. Juli 2001 verlangte der Versicherte die Kapitalisierung der Altersrente im Betrag von Fr. 50'000.- sowie die Erhöhung der Pension zu Gunsten seiner Ehefrau auf 70 %, falls sie ihn überleben sollte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 lehnte der Fonds das Gesuch ab, da es verspätet gestellt worden sei. Gemäss Reglement sei der Antrag spätestens im Moment der Pensionierung, d.h. vor dem Eintritt in den Ruhestand einzureichen. Am 12. Februar 2002 erneuerte der Versicherte sein Gesuch vom 19. Juli 2001, worauf es vom Stiftungsrat des Fonds am 31. Mai 2002 abgewiesen wurde.\nB.\nL.________ erhob am 13. August 2002 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Fonds Klage mit den Anträgen, dieser sei zu verpflichten, von seiner Altersrente Fr. 50'000.- als Kapital auszuzahlen und die versicherte Pension zu Gunsten seiner überlebenden Ehegattin auf 70 % zu erhöhen; seine Altersrente sei neu zu berechnen. Der Fonds schloss auf Klageabweisung. Mit Replik reichte der Versicherte die Zustimmungserklärung seiner Ehefrau vom 20. November 2002 zum Gesuch vom 19. Juli 2000 ein. Am 18. Februar 2003 teilte der Versicherte dem Fonds mit, er habe sich weder bei einer Krankentaggeldversicherung noch bei der Invalidenversicherung angemeldet; zudem legte er einen Auszug aus dem Familienbüchlein auf. Am 14. März 2003 reichte der Fonds dem kantonalen Gericht alle im Zusammenhang mit der Pensionierung des Versicherten angelegten Akten ein und führte aus, der Fall sei von Anfang an als vorzeitige Pensionierung abgewickelt worden, weshalb kein medizinisches Gutachten des Vertrauensarztes eingeholt worden sei. Mit Eingabe vom 25. April 2003 hielt der Versicherte an seinen Klageanträgen fest. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 wies das kantonale Gericht die Klage ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und erneuert die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren.\nDer Fonds schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\nIn zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils\nBGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress).\n2.\nDa ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von\nArt. 132 OG vorliegt, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (\nBGE 126 V 470 Erw. 1b mit Hinweis).\n3.\nDas kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsprechung zur Auslegung von Reglementen nach dem Vertrauensprinzip und ihre Bedeutung für den Vorsorgevertrag (\nBGE 122 V 145 Erw. 4b, 146 Erw. 4c mit Hinweisen) sowie zum Grundsatz von Treu und Glauben (\nArt. 9 BV;\nBGE 127 I 36 Erw. 3a; ARV 2002 Nr. 15 S. 115 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen.\n"}