6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Finanzverwaltung zugestellt. Luzern, 6. Januar 2004 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: