2. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom 23. Oktober 2002 hinsichtlich der Freizügigkeitskonti und -policen samt Aktenherausgabe aufgehoben, und es wird die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es die überwiesene Streitsache auch in diesem Punkt materiell entscheide. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird H.________ zurückerstattet. 5. S.________ hat H.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.