4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben ( BGE 122 V 330 Erw. 6). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner entschädigungspflichtig ( Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Dem an sich obsiegenden BSV kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden ( Art. 159 Abs. 2 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verfahren B 102/02 und B 108/02 werden vereinigt.