3.2 3.2.1 Das kantonale Gericht hat für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit im Rahmen von Art. 22 und Art. 25a FZG auf die erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung (Erw. 3.1.3 hievor) abgestellt, welche indessen unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Scheidungsrechts ergangen ist. Mit In-Kraft-Treten des neuen Scheidungsrechts (Gesetzesänderung vom 26. Juni 1998) am 1. Januar 2000 sind die Aufteilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge unter den Ehegatten ( Art. 122 ff. ZGB; Art. 22-22c FZG) und das dabei zu beachtende Verfahren (Art. 141 f. ZGB; Art.