Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ( BGE 122 V 320; SZS 1999 S. 48, 1998 S. 122) steht der Rechtsweg nach Art. 73 BVG nicht offen, wenn zwischen einem Versicherten und einer Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) im Zusammenhang mit einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto (vgl. dazu auch Art. 10 FZV) Streitigkeiten entstehen, wie beispielsweise über die Höhe oder den Zeitpunkt der Auszahlung.