Die angefochtene Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlussesdispositivs betrifft die Pensionskasse des Bundes nicht, weil die sachliche Zuständigkeit lediglich hinsichtlich der Freizügigkeitseinrichtung(en) umstritten ist. Die Pensionskasse des Bundes ist daher nicht Partei im vorliegenden Verfahren. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob per 1. Juni 2003 die PUBLICA an die Stelle der Pensionskasse des Bundes getreten und ob ein Parteiwechsel im Laufe des Verfahrens zulässig ist.